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  Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin

Die Arbeitsmedizin ist ein besonderes Fachgebiet der Medizin. Sie beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Hierbei wird besonderer Wert auf die ganzheitliche Betrachtung (somatisch, psychisch, sozial) des beruflich tätigen Menschen gelegt. Dabei ist die Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin ein präventivmedizinisches Fach.

Denn die Aufgabe der Arbeitsmedizin ist die Förderung, der Erhalt und die Wiederherstellung der Gesundheit zum Zwecke der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.


Die Aufgabe wird gesichert durch:

  • wissenschaftliche Forschung und das Bereitstellen wissenschaftlicher Grundlagen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit
  • das Aufdecken von gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz und die Ableitung präventiver Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
  • die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen durch individuelle Beratung von Betrieben
  • berufliche Rehabilitation

Dabei werden nicht nur medizinische Erkenntnisse, sondern auch Ergebnisse anderer Wissenschaftsdisziplinen genutzt (multidisziplinäres Handeln).
Die Aufgaben der Arbeitsmedizin werden wahrgenommen vom Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin. Diese haben nach Abschluss des Medizinstudiums eine mehrjährige Facharztausbildung im Bereich Arbeitsmedizin nach Vorgabe der Ärztekammer erfolgreich absolviert.
Die Aufgaben der Arbeitsmedizin werden aber auch von Ärzten/Ärztinnen für Betriebsmedizin wahrgenommen. Bei einem Arzt/Ärztin für Betriebsmedizin handelt es sich um Mediziner, die bereits eine Fachkompetenz (z.B. im Fach Allgemeinmedizin) erworben haben und in Ergänzung eine Zusatzweiterbildung für die Erlangung der fachlichen Kompetenzen im Bereich Arbeitsmedizin nachweisen. Auch für die Zusatzweiterbildung zur Betriebsmedizin existiert eine Weiterbildungsordnung der Ärztekammer und muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Rechtliche Bedeutung und Legitimation der arbeitsmedizinischen/betriebsmedizinischen Tätigkeit ist in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz. Dieses verpflichtet jeden Arbeitgeber, gesundheitliche Gefahren von seinen Beschäftigten abzuwenden; es verpflichtet aber auch jeden Beschäftigten, seine Gesundheit zum Erhalt der Erwerbstätigkeit zu schützen.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz regelt auch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASig) den Gesundheitsschutz in Betrieben. Es bestimmt, dass nur fachlich qualifizierte Ärzte vom Arbeitgeber mit der arbeitsmedizinischen Versorgung beauftrag werden dürfen. Den Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung regelt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV2 der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Die Aufgabe des Betriebsarztes für ein Unternehmen ist die Beratung des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer. Im Arbeitssicherheitsgesetz Betriebsärzte sind die Aufgaben definiert.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (ehemals G-Untersuchungen) werden durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedW) geregelt. Dabei handelt es sich um Untersuchungen zur Beratung von Mitarbeitern, die besonderen gesundheitlichen Belastungen (z.B. Lärm, Gefahrstoffe … ) bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorge .. soll helfen arbeitsbedingte,Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen; sie soll klären, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden körperliche und/oder klinische Untersuchungen durchgeführt. Wesentlich ist die Beratung des Mitarbeiters/Mitarbeiterin.
Nach durchgeführter Untersuchung wird eine Vorsorgebescheinigung ausgestellt. Diese enthält die Angaben, aus welchem Anlass die Untersuchung stattgefunden hat, wann die Untersuchung stattgefunden hat und zu welchem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung erfolgen sollte. Ein Untersuchungsergebnis wird in der Vorsorgebescheinigung nicht attestiert. Die erhobenen Befunde und klinischen Ergebnisse werden vertraulich behandelt; denn gegenüber Dritten, auch gegenüber dem Arbeitgeber gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Neben der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge werden auch Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeitsuntersuchungen) durch Arbeitsmediziner und Betriebsärzte durchgeführt. Rechtsgrundlage ist der §7 Abs. 2 DGUV1. Demnach darf ein Unternehmen Beschäftigte nicht mit Arbeiten betreuen, wenn diese nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen. Die Fragestellung ist daher, ob physische und psychische Fähigkeiten vorhanden sind, um mit speziellen beruflichen Tätigkeiten beauftragt werden zu dürfen (z.B. das Führen von Flurförderfahrzeugen oder das Besteigen von Telefonmasten). Eignungsuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Beschäftigten in die Untersuchung einwilligen (§ 307 BGB). Eignungsuntersuchungen können unterteilt werden in Untersuchungen vor Einstellung (z.B. Einstellungsuntersuchungen) und Untersuchungen auf Veranlassung des Arbeitgebers bei laufendem Beschäftigungsverhältnis. Eignungsuntersuchungen dienen dem Ziel, Arbeitsunfälle zu verhüten und andere Beschäftigte/dritte Personen in gefährdeten Bereichen zu schützen.


Zur Klärung der Fragestellungen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung sind Arbeits- und Betriebsmediziner/innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Bei seiner Tätigkeit kooperiert der Betriebsarzt mit dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Vorgesetzten … , so dass eine betrieblich interdisziplinäre Zusammenarbeit den Gesundheitsschutz sichert.